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patentrecht:rueckerstattung_der_recherchegebuehr_bei_gestelltem_pruefungsantrag

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 +====== Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag  ======
  
 +<note>
 +**§ 43 (4) PatG**
 +
 +Der Antrag [-> [[Rechercheantrag]]] gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 [->  [[Prüfungsantrag]]] gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]