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Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung

§ 142a (7) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Anfechtung der Beschlagnahme und Einziehung mit Rechtsmitteln.

§ 142a (7) PatG

Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

siehe auch

§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
Regelt die Beschlagnahme von patentverletzenden Erzeugnissen durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.

patentrecht/rechtsmittel_gegen_beschlagnahme_und_einziehung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 06:27 von mfreund