§ 128 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Rechtshilfe zwischen Gerichten und dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie die Anwendung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln gegen Zeugen oder Sachverständige.
§ 128 (1) PatG → Rechtshilfe durch Gerichte
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
§ 128 (2) PatG → Ordnungs- und Zwangsmittel
Beschreibt die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln durch das Patentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts.
§ 128 (3) PatG → Entscheidung über Ersuchen beim Patentgericht
Der Beschwerdesenat des Patentgerichts entscheidet über Ersuchen, die Maßnahmen gegen Zeugen und Sachverständige betreffen.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Rechtshilfe und der Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen von Verfahren.
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