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patentrecht:recht_der_bestimmung_weiterer_angaben_zur_eintragung_in_das_register
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Recht der Bestimmung weiterer Angaben zur Eintragung in das Register

§ 30 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Recht des Präsidenten des Patentamts, weitere Angaben zur Eintragung in das Register zu bestimmen.

§ 30 (2) PatG

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

siehe auch

§ 30 PatG → Patentregister
Beschreibt die Führung und den Inhalt des Registers durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

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