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patentrecht:recht_der_bestimmung_weitere_angaben_zur_eintragung_in_das_register

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 +====== Recht der Bestimmung weitere Angaben zur Eintragung in das Register  ======
  
 +<note>
 +**§ 30 (2) PatG**
 +
 +Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +§ 30 (1) PatG -> [[Patentregister]]