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patentrecht:rechercheantrag_durch_vertreter

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Rechercheantrag durch Vertreter

§ 43 (2) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Möglichkeit, den Rechercheantrag durch einen Vertreter zu stellen.

§ 43 (2) S. 3 PatG

§ 25 [→ Vertretung] ist [→ Rechercheantrag] entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

patentrecht/rechercheantrag_durch_vertreter.txt · Zuletzt geändert: von mfreund