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patentrecht:pruefung_der_patentfaehigkeit

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 +====== Prüfung der Patentfähigkeit ======
  
 +<note>
 +**§ 45 (2) PatG**
 +
 +Kommt die [[Prüfungsstelle]] zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung [-> [[Patentfähigkeit]]] nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.      
 +</note>
 +
 +§ 45 (1) PatG → [[Formalprüfung]] \\
 +
 +Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine [[Auslegung der Patentansprüche|Auslegung des Patentanspruchs]], bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind.((vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I)) I. 
 +
 + 
 +Anders als im Falle einer Teilanmeldung, die in der Verfahrenslage weitergeführt wird, in der sich zum Zeitpunkt der Ausscheidung die Stammanmeldung befand und infolgedessen die bis dahin erlassenen Bescheide auch als in der Teilanmeldung erlassen anzusehen sind, ist es im Rahmen einer völlig eigenständigen Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung in Anspruch nimmt, unzulässig, in Bescheiden lediglich auf in der Voranmeldung erlassenen Bescheide zu referenzieren und eine detaillierte Angabe von möglichen Gründen, die der Patentierung gemäß § 45 PatG entgegenstehen könnten, zu unterlassen.((BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 20 W (pat) 28/09 - Prüfungsbescheid in Nachanmeldung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\