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patentrecht:prozessoekonomie

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Prozessökonomie

§ 87 (2) PatG

Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 87 (1) PatG → Amtsermittlungsgrundsatz

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/prozessoekonomie.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1