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patentrecht:patentverordnung_abschnitt_4

Ergänzende Schutzzertifikate (PatV Abschnitt 4)

Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Beantragung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.

§ 19 PatV → Form der Einreichung
Legt fest, dass Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern eingereicht werden müssen.

§ 20 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Definiert die erforderlichen Angaben und Unterlagen für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß der EU-Verordnung.

§ 21 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Beschreibt die Anforderungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel gemäß der EU-Verordnung.

siehe auch

PatV → Patentverordnung
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen der Patentverordnung [→ Anwendungsbereich der Patentverordnung].

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