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patentrecht:patentverordnung_abschnitt_3

Sonstige Formerfordernisse (PatV Abschnitt 3)

Dieser Abschnitt behandelt weitere Anforderungen an die Form von Patentanmeldungen, einschließlich der Handhabung von nachgereichten Unterlagen, Modellen, Proben und Beglaubigungen.

§§ 15 bis 17 PatV → Sonstige Formerfordernisse

§ 15 PatV → Nachgereichte Anmeldungsunterlagen, Änderung von Anmeldungsunterlagen
Beschreibt die Anforderungen für nachgereichte und geänderte Anmeldungsunterlagen, einschließlich der Notwendigkeit einer Reinschrift.

§ 16 PatV → Modelle und Proben
Bestimmt, dass Modelle und Proben nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen sind und entsprechende Kennzeichnungen aufweisen müssen.

§ 17 PatV → Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Regelt, dass Unterschriften auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts öffentlich beglaubigt werden müssen.

siehe auch

PatV → Patentverordnung
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen der Patentverordnung [→ Anwendungsbereich der Patentverordnung].

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