Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Dieser Abschnitt behandelt weitere Anforderungen an die Form von Patentanmeldungen, einschließlich der Handhabung von nachgereichten Unterlagen, Modellen, Proben und Beglaubigungen.
§§ 15 bis 17 PatV → Sonstige Formerfordernisse
§ 15 PatV → Nachgereichte Anmeldungsunterlagen, Änderung von Anmeldungsunterlagen
Beschreibt die Anforderungen für nachgereichte und geänderte Anmeldungsunterlagen, einschließlich der Notwendigkeit einer Reinschrift.
§ 16 PatV → Modelle und Proben
Bestimmt, dass Modelle und Proben nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen sind und entsprechende Kennzeichnungen aufweisen müssen.
§ 17 PatV → Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Regelt, dass Unterschriften auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts öffentlich beglaubigt werden müssen.
PatV → Patentverordnung
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen der Patentverordnung [→ Anwendungsbereich der Patentverordnung].
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