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patentrecht:patentverordnung_abschnitt_2

Patentanmeldungen; Patentverfahren (PatV Abschnitt 2)

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse festgelegt.

§ 3 PatV → Form der Einreichung
Bestimmt, dass Anmeldungen schriftlich oder elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden müssen.

§ 4 PatV → Erteilungsantrag
Definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.

§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass Anmeldungsunterlagen keine bildlichen Darstellungen enthalten dürfen, außer in chemischen und mathematischen Formeln sowie Tabellen.

§ 6 PatV → Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung
Beschreibt die formalen Anforderungen, die Anmeldungsunterlagen erfüllen müssen, um elektronisch erfasst werden zu können.

§ 7 PatV → Benennung des Erfinders
Schreibt vor, dass die Benennung des Erfinders schriftlich und unter Verwendung eines Formblatts erfolgen muss.

§ 8 PatV → Nichtnennung des Erfinders, Änderungen der Erfindernennung
Regelt den Antrag auf Nichtnennung des Erfinders sowie die Berichtigung oder Nachholung der Erfindernennung.

§ 9 PatV → Patentansprüche
Beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.

§ 10 PatV → Beschreibung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 11 PatV → Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
Regelt die Darstellung und Einreichung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen in einem separaten Sequenzprotokoll.

§ 12 PatV → Zeichnungen
Bestimmt, dass Zeichnungen den in der Anlage 2 der Verordnung enthaltenen Standards entsprechen müssen.

§ 13 PatV → Zusammenfassung
Legt fest, dass die Zusammenfassung der Erfindung nicht mehr als 1.500 Zeichen umfassen soll.

§ 14 PatV → Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen
Regelt die Anforderungen für deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente, die im Zusammenhang mit Patentanmeldungen eingereicht werden.

siehe auch

PatV → Patentverordnung
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen der Patentverordnung [→ Anwendungsbereich der Patentverordnung].

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