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Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
§ 1 (2) PatG → Biotechnologische Erfindungen
§ 1 (3) Nr. 1 PatG → Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
§ 1 (3) Nr. 2 PatG → ästhetische Formschöpfungen
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen
§ 1 (3) Nr. 4 PatG → Wiedergabe von Informationen
§ 1 Abs. 3 PatG sieht eine Reihe von Erfindungsgegenständen vor, die dem Patentschutz ausdrücklich nicht zugänglich sein sollen.
Eine Einschränkung dieses Patentierungsauschlusses sieht wiederum § 1 Abs. 4 PatG vor. Der Patentierungsauschluss des § 1 Abs. 3 PatG soll nur greifen, insofern für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Hat der beanspruchte Gegenstand oder die beanspruchte Tätigkeit Technischen Charakter, so greift der jeweilige Patentierungsausschluss nicht.
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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