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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:patentierungsausschluss_nicht_technischer_gegenstaende_oder_taetigkeiten

finanzcheck24.de

Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten

§ 1 (3) PatG

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen [→ Softwarepatente];
§ 1 (4) PatG

Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
§ 1 (2) PatG → Biotechnologische Erfindungen
§ 1 (3) Nr. 1 PatG → Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
§ 1 (3) Nr. 2 PatG → ästhetische Formschöpfungen
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen
§ 1 (3) Nr. 4 PatG → Wiedergabe von Informationen

Softwarepatente

§ 1 Abs. 3 PatG sieht eine Reihe von Erfindungsgegenständen vor, die dem Patentschutz ausdrücklich nicht zugänglich sein sollen.

Eine Einschränkung dieses Patentierungsauschlusses sieht wiederum § 1 Abs. 4 PatG vor. Der Patentierungsauschluss des § 1 Abs. 3 PatG soll nur greifen, insofern für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Hat der beanspruchte Gegenstand oder die beanspruchte Tätigkeit Technischen Charakter, so greift der jeweilige Patentierungsausschluss nicht.

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

patentrecht/patentierungsausschluss_nicht_technischer_gegenstaende_oder_taetigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1