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patentrecht:patentgesetz_abschnitt_9
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Rechtsverletzungen (PatG Abschnitt 9)

Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.

§ 139 PatG → Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch
Wer ein Patent verletzt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Schaden auch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann.

§ 140 PatG → Aussetzung des Verletzungsverfahrens
Vor der Patenterteilung können Rechte aus einer offengelegten Anmeldung gerichtlich geltend gemacht werden, wobei das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung über die Patenterteilung aussetzen kann.

§ 140a PatG → Vernichtungsanspruch, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen
Bei Patentverletzungen können Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf oder Entfernung der verletzenden Erzeugnisse sowie auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege geltend gemacht werden.

§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Bei offensichtlicher Patentverletzung kann der Verletzte Auskunft über Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen verlangen, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderlich sind.

§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung kann der Rechtsinhaber auf Vorlage von Urkunden oder Besichtigung von Sachen klagen, um seine Ansprüche zu begründen.

§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
Im Falle einer gewerblichen Patentverletzung kann der Verletzte Auskunft über finanzielle Details verlangen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

§ 140e PatG → Kosten für Veröffentlichung des Urteils
Im Falle einer Patentklage kann das Gericht dem Sieger erlauben, das Urteil öffentlich bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 141 PatG → Verjährung und Restschadensersatzanspruch
Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB, wobei ungerechtfertigt erlangte Vorteile zurückgezahlt werden müssen.

§ 141a PatG → Nichtabgeschlossenheitsklausel
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Strafbare Patentverletzungen können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei gewerbsmäßige Verletzungen härter bestraft werden.

§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
Patentverletzende Erzeugnisse können bei der Einfuhr oder Ausfuhr beschlagnahmt werden, insbesondere wenn die Verletzung offensichtlich ist.

§ 142b PatG → Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der EU-Verordnung zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gelten die nationalen Regeln zur Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigten Maßnahmen entsprechend.

siehe auch

PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.

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