Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen wie Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis, Weiterbehandlung nach versäumten Gebührenzahlungen, Wahrheitspflicht der Beteiligten, Vorlage von relevanten Druckschriften, Zulässigkeit elektronischer Dokumente, Verfahrenssprache, Zustellungsverfahren, Rechtshilfe zwischen Gerichten und Patentamt, sowie Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen, ergänzt durch die Anwendung bestimmter Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wobei bestimmte Fristen und Bedingungen gelten.
§ 123a PatG → Weiterbehandlung
Bei versäumten Fristen zur Zahlung von Gebühren kann das Verfahren durch Antrag auf Weiterbehandlung fortgesetzt werden.
§ 124 PatG → Wahrheitsgrundsatz
Beteiligte müssen ihre Erklärungen über Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß abgeben.
§ 125 PatG → Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften
Das Patentamt kann die Vorlage von Druckschriften verlangen, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung relevant sind.
§ 125a PatG → Formerfordernisse
Elektronische Dokumente sind im Verfahren vor dem Patentamt und den Gerichten zulässig, und das Justizministerium kann Regelungen hierzu erlassen.
§ 126 PatG → Amtssprache
Die Verfahrenssprache vor dem Patentamt und den Gerichten ist Deutsch.
§ 127 PatG → Zustellung
Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt folgen den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes, mit spezifischen Anpassungen für das Patentwesen.
§ 128 PatG → Rechtshilfe und Zwangsmittel
Gerichte leisten dem Patentamt Rechtshilfe, insbesondere bei der Durchsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln gegen Zeugen oder Sachverständige.
§ 128a PatG → Entschädigung und Vergütung
Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 128b PatG → Anwendung von Teilen des Gerichtsverfassungsgesetzes
Die Vorschriften über den Gerichtsstand gelten entsprechend für Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de