Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Legt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fest, einschließlich der Regelungen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts, der Zuständigkeit für bestimmte patentrechtliche Streitigkeiten, und spezifischer Verfahrensbestimmungen wie Revisionen, die Voraussetzungen für die Zulassung von Rechtsbeschwerden, und die Einrichtung eines spezialisierten Senats für Patentstreitigkeiten.
Die §§ 100 bis 109 des Patentgesetzes regeln das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für Revisionen gegen Entscheidungen des Patentgerichts, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs bei Patentstreitigkeiten und die Besetzung des zuständigen Senats.
§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich, wenn sie zugelassen ist und bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 101 PatG → Rechtsbeschwerdebefugnis, Rechtsbeschwerdegründe
Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu und kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden.
§ 102 PatG → Anforderungen an die Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt und begründet werden.
§ 103 PatG → Aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, außer in bestimmten Ausnahmefällen.
§ 104 PatG → Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Der Bundesgerichtshof prüft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und kann sie bei Mängeln als unzulässig verwerfen.
§ 105 (1) PatG → Zustellungspflichten bei Mehrpersonenverfahren
Der Bundesgerichtshof informiert die Beteiligten über die Rechtsbeschwerde und kann die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs aussetzen.
§ 105 (2) PatG → Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Rechtsbeschwerdeverfahren
Der Bundesgerichtshof informiert die Beteiligten über die Rechtsbeschwerde und kann die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs aussetzen.
§ 106 (1) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung entsprechend, insbesondere bezüglich Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen und Zustellungen.
§ 106 (2) PatG → Öffentlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Anwendung der Vorschrift zur Öffentlichkeit des Verfahrens im Rahmen der Rechtsbeschwerde.
§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs, der auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung oder ohne sie getroffen werden kann.
§ 108 PatG → Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdverfahren
Bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen, das die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs berücksichtigen muss.
§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht Kostenentscheidungen treffen und gegebenenfalls die Beschwerdegebühr zurückerstatten.
Die §§ 110 bis 121 des Patentgesetzes behandeln spezifische Aspekte der Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, wie die Zulassungsgründe, Verfahrensanforderungen, Prüfungsumfang, Entscheidungsbefugnisse des Gerichts und die Regelungen zur Berufung sowie zu ergänzenden Schutzbescheinigungen für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.
§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.
§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Berufung kann nur auf Rechtsverletzungen oder neue Tatsachen gestützt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
§ 112 PatG → Anforderungen an die Berufungsbegründung
Die Berufung muss begründet werden, wobei die Begründung bestimmte Anforderungen erfüllen und innerhalb einer Frist eingereicht werden muss.
§ 113 PatG → Vertretungspflicht im Berufungsverfahren
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen.
§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Der Bundesgerichtshof prüft die Zulässigkeit der Berufung und kann sie bei Mängeln als unzulässig verwerfen.
§ 115 PatG → Anschlussberufung
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist abgelaufen ist.
§ 116 PatG → Umfang der Prüfung im Berufungsverfahren
Der Bundesgerichtshof prüft die Berufung auf der Grundlage der von den Parteien gestellten Anträge und kann dabei neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigen.
§ 117 PatG → Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren
Der Bundesgerichtshof berücksichtigt nur die im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel, es sei denn, es werden zulässige und begründete Gründe für neue Beweismittel vorgebracht.
§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung, wobei bestimmte Fristen für die Ladung gelten.
§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil bestätigen, wenn die Begründung zwar eine Rechtsverletzung aufweist, die Entscheidung aber aus anderen Gründen richtig ist.
§ 120 PatG → Verkündung des Berufungsurteils
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss nicht begründet werden, wenn Verfahrensmängel als nicht durchgreifend angesehen werden.
§ 121 PatG → Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren, Kosten des Berufungsverfahrens
Der Bundesgerichtshof entscheidet auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die allgemeinen Regeln über Prozesskosten entsprechend gelten.
§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Gegen Urteile des Patentgerichts über einstweilige Verfügungen in Zwangslizenzverfahren ist eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.
§ 122a PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs kann das Verfahren fortgesetzt werden, um den Mangel zu beheben.
PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.
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