Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Legt das Verfahren vor dem Patentgericht fest, darunter Beschwerde-, Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, und behandelt Aspekte wie Beschwerderechte, aufschiebende Wirkung, Beteiligung des Präsidenten des Patentamts, Durchführung von Verhandlungen, Entscheidungsfindung und Kosten, sowie grundlegende Verfahrensprinzipien wie Amtsermittlung und Beweiswürdigung.
Die §§ 73 bis 80 des Patentgesetzes regeln das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
§ 73 PatG → Beschwerdeverfahren
Gegen Beschlüsse des Patentamts ist eine Beschwerde möglich, die beim Patentgericht eingereicht wird und aufschiebende Wirkung hat.
§ 74 PatG → Beschwerderecht
Die Beschwerde steht den Verfahrensbeteiligten zu, und im Falle von Verfahrensmängeln ist keine Zulassung zur Beschwerde erforderlich.
§ 75 PatG → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Die Beschwerde hat generell aufschiebende Wirkung, außer in speziellen Fällen wie bei Anordnungen zur Geheimhaltung.
§ 76 PatG → Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren
Der Präsident des Patentamts kann im Beschwerdeverfahren Erklärungen abgeben und an Verhandlungen teilnehmen.
§ 77 PatG → Beitritt des Präsidenten
Das Patentgericht kann den Präsidenten des Patentamts zum Beschwerdeverfahren hinzuziehen, wenn dies aufgrund einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angemessen erscheint.
§ 78 PatG → Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren
Eine mündliche Verhandlung ist im Beschwerdeverfahren unter bestimmten Bedingungen erforderlich, beispielsweise auf Antrag eines Beteiligten oder wenn das Patentgericht dies für sachdienlich hält.
§ 79 PatG → Entscheidung über die Beschwerde
Das Patentgericht entscheidet über die Beschwerde durch einen Beschluss, der auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, wenn die Beschwerde unzulässig ist.
§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Patentgericht kann Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren treffen und gegebenenfalls die Beschwerdegebühr zurückerstatten.
Die §§ 81 bis 85a des Patentgesetzes das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird, mit Prozessschritten wie Zustellung der Klage, gerichtliche Hinweise, Entscheidung durch Urteil, und im Falle von Zwangslizenzen die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung sowie Verfahren nach EU-Verordnung.
§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.
§ 82 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Das Patentgericht fordert den Beklagten in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf, sich über die Klage zu äußern, und kann ohne ihn entscheiden, wenn er nicht rechtzeitig reagiert.
§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.
§ 84 PatG → Urteil und Kostenentscheidung
Über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren wird durch Urteil entschieden, wobei auch über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist.
§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Im Zwangslizenzverfahren kann dem Kläger eine vorläufige Nutzung der Erfindung per einstweiliger Verfügung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz glaubhaft gemacht werden.
§ 85a PatG → Verfahren nach Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 werden durch Klage eingeleitet und entsprechen den allgemeinen Vorschriften für Zwangslizenzverfahren.
Die §§ 86 bis 99 des Patentgesetzes definieren gemeinsame Verfahrensvorschriften für das Patentgericht, einschließlich der Ausschluss- und Ablehnungsregeln für Gerichtspersonen, der Amtsermittlungsgrundsätze, der Beweiserhebung, der Durchführung mündlicher Verhandlungen, der Verfahrensleitung und Entscheidungsfindung sowie der Anwendbarkeit allgemeiner gerichtlicher Regelungen und der Berichtigung von Unrichtigkeiten in Entscheidungen.
§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Für Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen im Patentgericht gelten ähnliche Regeln wie in der Zivilprozessordnung, und bestimmte Richter sind von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn sie bereits in vorherigen Verfahren beteiligt waren.
§ 87 PatG → Amtsermittlung und Verfahrensleitung
Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, wobei der Vorsitzende vorbereitende Anordnungen treffen kann.
§ 88 PatG → Beweiserhebung durch das Patentgericht
Das Patentgericht kann Beweise in der mündlichen Verhandlung erheben und Zeugen oder Sachverständige vernehmen, wobei es auch andere Gerichte um Beweisaufnahme ersuchen kann.
§ 89 PatG → Mündliche Verhandlung
Die Beteiligten werden zu mündlichen Verhandlungen vor dem Patentgericht geladen, wobei auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Abwesenheit hingewiesen wird.
§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung, wobei der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen wird, bevor die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen.
§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten, wobei Mitglieder des Senats Fragen stellen können und der Senat über beanstandete Fragen entscheidet.
§ 92 PatG → Niederschrift über die Verhandlung
Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wird zu mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen hinzugezogen, und über diese wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Das Patentgericht entscheidet nach freier Überzeugung auf Basis des gesamten Verfahrensergebnisses und berücksichtigt dabei nur Tatsachen und Beweise, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
§ 94 PatG → Verkündung der Entscheidung, Begründungspflicht
Endentscheidungen des Patentgerichts werden nach mündlicher Verhandlung verkündet oder durch Zustellung ersetzt, und sie müssen begründet sein.
§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Patentgerichts können jederzeit berichtigt werden, wobei die Berichtigung auf der Entscheidung vermerkt wird.
§ 96 PatG → Tatbestandsberichtigung
Andere Unrichtigkeiten im Tatbestand einer Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung berichtigt werden, wobei das Patentgericht ohne Beweisaufnahme entscheidet.
§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Beteiligte können sich selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen, wobei bestimmte andere Personen unter bestimmten Umständen auch als Vertreter zugelassen sind.
§ 98 PatG → (weggefallen)
§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
Soweit keine spezifischen Verfahrensregeln im Patentgesetz festgelegt sind, gelten die allgemeinen Verfahrensregeln des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend.
PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.
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