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patentrecht:patentgesetz_abschnitt_3
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Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (PatG Abschnitt 3)

Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Erfindungen müssen beim Patentamt angemeldet werden, wobei die Anmeldung bestimmte Anforderungen erfüllen muss.

§ 34a PatG → Angaben zum geographischen Herkunftsort
Anmeldungen müssen Informationen zur geografischen Herkunft von biologischem Material enthalten.

§ 35 PatG → Anmeldetag
Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt oder einem bestätigten Patentinformationszentrum eingegangen ist.

§ 35a PatG → Anmeldesprache
Ist die Anmeldung teilweise nicht in Deutsch verfasst, muss eine deutsche Übersetzung nachgereicht werden.

§ 36 PatG → Zusammenfassung
Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die technische Details und Anwendungsmöglichkeiten der Erfindung umfasst.

§ 37 PatG → Erfinderbenennung
Der Anmelder muss den Erfinder benennen und bestätigen, dass keine weiteren Personen an der Erfindung beteiligt sind.

§ 38 PatG → Änderungen der Anmeldung
Änderungen der Anmeldung sind bis zur Patenterteilung unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.

§ 40 PatG → Prioritätsrecht
Eine Priorität für eine Patentanmeldung kann innerhalb von zwölf Monaten nach einer früheren Anmeldung beimselben oder einem anderen Patentamt beansprucht werden.

§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Eine ausländische Priorität kann unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

§ 42 PatG → Offensichtlichkeitsprüfung
Das Patentamt fordert den Anmelder auf, Mängel der Anmeldung zu beseitigen, und kann die Anmeldung zurückweisen, wenn diese nicht patentfähig ist.

§ 43 PatG → Recherche
Auf Antrag ermittelt das Amt den Stand der Technik für eine angemeldete Erfindung und beurteilt vorläufig ihre Schutzfähigkeit.

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Das Prüfungsverfahren prüft die Erfüllung der Patentanforderungen und die Patentfähigkeit der Erfindung.

§ 45 PatG → Formalprüfung und Prüfung der Patentfähigkeit
Das Amt fordert den Anmelder auf, Mängel in der Anmeldung zu beseitigen, und informiert über fehlende Patentfähigkeit.

§ 46 PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle
Das Amt kann Beweise erheben und Anhörungen durchführen, um den Sachverhalt zu klären.

§ 47 PatG → Beschlüsse der Prüfungsstelle
Beschlüsse des Amtes müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; über Beschwerden wird informiert.

§ 48 PatG → Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung wird zurückgewiesen, wenn Mängel nicht beseitigt werden oder keine patentfähige Erfindung vorliegt.

§ 49 PatG → Erteilung des Patents
Bei Erfüllung aller Anforderungen beschließt das Amt die Erteilung des Patents, wobei die Erteilung hinausgezögert werden kann.

§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats
Auf Antrag kann ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Bei Staatsgeheimnissen ordnet das Amt an, dass keine Informationen veröffentlicht werden.

§ 51 PatG → Akteneinsicht bei Geheimerfindungen
Das Amt ermöglicht der zuständigen Bundesbehörde Einsicht in Akten, um über Geheimhaltungsbedarf zu entscheiden.

§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
Die Anmeldung eines Patents im Ausland, das ein Staatsgeheimnis enthält, benötigt eine Genehmigung.

§ 53 PatG → Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
Ohne Anordnung der Geheimhaltung innerhalb von vier Monaten kann davon ausgegangen werden, dass keine Geheimhaltung erforderlich ist.

§ 54 PatG → Register für Geheimpatente
Ein geheimes Patent wird in ein besonderes Register eingetragen, das nur eingeschränkt einsehbar ist.

§ 55 PatG → Entschädigung für unterlassene Verwertung
Bei Unterlassung der Verwertung eines geheimen Patents kann der Inhaber Entschädigung vom Staat verlangen.

§ 56 PatG → Bundesbehörde für Geheimanmeldungen
Die Bundesregierung bestimmt die zuständige Behörde für Entscheidungen über Geheimhaltung und Entschädigung.

§ 57 PatG → (weggefallen)

§ 58 PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
Die Patenterteilung und die damit verbundenen Rechte werden öffentlich bekannt gemacht.

§ 59 PatG → Einspruchsverfahren
Innerhalb von neun Monaten nach der Patenterteilung kann jeder Einspruch erheben, basierend auf spezifischen Widerrufsgründen.

§ 60 PatG → (weggefallen)

§ 61 PatG → Entscheidung über den Einspruch
Das Patentamt entscheidet über den Einspruch und kann das Patent aufrechterhalten, beschränken oder widerrufen.

§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens
Das Amt kann Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren treffen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr.

§ 63 PatG → Erfindernennung
In offiziellen Dokumenten muss der Erfinder genannt werden, es sei denn, er verzichtet darauf.

§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
Das Patent kann auf Antrag des Inhabers widerrufen oder beschränkt werden, wobei das Amt über den Antrag entscheidet.

siehe auch

PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.

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