Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:patentgesetz_abschnitt_2
KIerzeugt oder bearbeitet

Deutsches Patent- und Markenamt (PatG Abschnitt 2)

Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.

§ 26 PatG → Deutsches Patent- und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit verschiedenen Abteilungen für Patente.

§ 26a PatG → Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts
Das Amt informiert über geistiges Eigentum und arbeitet mit internationalen Organisationen zusammen.

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts, Prüfungsstellen, Patentabteilungen
Im Patentamt gibt es Prüfungsstellen für Patentanmeldungen und Patentabteilungen für erteilte Patente.

§ 28 PatG → Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts
Das Justizministerium kann die Organisation des Patentamts und das Verfahren in Patentangelegenheiten regeln.

§ 29 PatG → Gutachten und Auskünfte des Patentamts
Das Patentamt muss auf Anfrage der Gerichte Gutachten zu Patentfragen abgeben, darf aber keine Gutachten außerhalb seines Aufgabenbereichs erstellen.

§ 29a PatG → Vervielfältigungen durch das Patentamt
Das Amt darf urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, wenn diese den Stand der Technik dokumentieren.

§ 30 PatG → Patentregister
Das Amt führt ein Register für Patentanmeldungen, erteilte Patente und Schutzzertifikate.

§ 31 PatG → Akteneinsicht
Jeder kann Einsicht in die Akten von Patenten und Patentanmeldungen nehmen, sofern er ein berechtigtes Interesse nachweist.

§ 31a PatG → Datenschutz
Datenschutzbestimmungen beschränken das Auskunftsrecht bei personenbezogenen Daten im Register.

§ 32 PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
Das Amt veröffentlicht Offenlegungs- und Patentschriften sowie das Patentblatt.

§ 33 PatG → Entschädigungsanspruch
Vor der Patenterteilung können Rechte aus einer öffentlich einsehbaren Anmeldung geltend gemacht werden.

siehe auch

PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.

patentrecht/patentgesetz_abschnitt_2.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge