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patentrecht:patentgesetz_abschnitt_1

Das Patent (PatG Abschnitt 1)

Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

§ 1 PatG → Patentierungsvoraussetzungen
Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.

§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich Gene, können nicht patentiert werden, außer in isolierter oder technisch hergestellter Form.

§ 2 PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Patentierung ausgeschlossen.

§ 2a PatG → Patentierungsverbot
Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.

§ 3 PatG → Neuheit und Stand der Technik
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum bisher bekannten Stand der Technik gehört.

§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder verwendet werden kann.

§ 6 PatG → Recht auf das Patent
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

§ 7 PatG → Anmelderfiktion und Nachanmelderecht
Regelt die Anmelderfiktion und die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme.

§ 8 PatG → Vindikation
Der wahre Erfinder kann die Übertragung des Patentanspruchs von einem unrechtmäßigen Anmelder verlangen.

§ 9 PatG → Wirkung des Patents und Verbietungsrechte
Das Patent gibt dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.

§ 9a PatG → Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material
Die Wirkungen eines Patents auf biologisches Material erstrecken sich auf alle daraus generativ oder vegetativ gewonnenen Materialien mit denselben Eigenschaften.

§ 9b PatG → Beschränkung der Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material
Biologisches Material, das zum Zweck der Vermehrung in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht unter die Wirkungen von § 9 nach seiner Vermehrung.

§ 9c PatG → Landwirtschaftliche Nutztiere und tierisches oder pflanzliches Vermehrungsmaterial
Landwirte dürfen patentiertes pflanzliches Vermehrungsmaterial oder landwirtschaftliche Nutztiere für eigene landwirtschaftliche Zwecke verwenden.

§ 10 PatG → Mittelbare Patentverletzung
Der Patentinhaber kann Dritte von der Lieferung von Mitteln zur Patentverletzung abhalten.

§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
Das Patent wirkt sich nicht auf Handlungen aus, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken oder zu Versuchszwecken erfolgen.

§ 12 PatG → Vorbenutzungsrecht
Wer bereits vor der Patentanmeldung mit der Erfindung begonnen hat, darf diese weiterhin nutzen.

§ 13 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung
Die Regierung kann die Nutzung einer Erfindung aus öffentlichem Interesse anordnen, wobei der Patentinhaber Anspruch auf angemessene Vergütung hat.

§ 14 PatG → Schutzbereich des Patents
Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung herangezogen werden.

§ 15 PatG → Rechtsübergang
Das Recht auf das Patent und der Anspruch auf Erteilung können übertragen oder vererbt werden; Lizenzen sind möglich.

§ 16 PatG → Laufzeit des Patents
Das Patent hat eine Laufzeit von 20 Jahren ab Anmeldung.

§ 16a PatG → Ergänzendes Schutzzertifikat
Ein ergänzender Schutz kann für Patente beantragt werden, der sich unmittelbar an die reguläre Laufzeit anschließt.

§ 17 PatG → Jahresgebühren
Ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung müssen Jahresgebühren für das Patent entrichtet werden.

§ 18 und 19 PatG → (weggefallen)

§ 20 PatG → Erlöschen des Patents
Das Patent erlischt bei Verzicht des Inhabers oder Nichtzahlung der Jahresgebühr.

§ 21 PatG → Widerruf des Patents
Ein Patent wird widerrufen, wenn es nicht patentfähig ist oder wesentliche Inhalte unrechtmäßig verwendet wurden.

§ 22 PatG → Nichtigkeit des Patents
Ein Patent wird für nichtig erklärt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass es nicht hätte erteilt werden dürfen.

§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Eine freiwillige Lizenzbereitschaftserklärung reduziert die Jahresgebühren und ermöglicht Dritten die Nutzung gegen Vergütung.

§ 24 PatG → Zwangslizenz
Eine Zwangslizenz kann erteilt werden, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht selbst nutzt und dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§ 25 PatG → Vertretung
Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen.

siehe auch

PatG → Patentgesetz
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen.

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