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+ | ====== Patentansprüche ====== | ||
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+ | **§ 34 (3) Nr. 3 PatG** | ||
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+ | Die [[Anmeldung]] muß enthalten [-> [[Inhalt der Anmeldung]]]: | ||
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+ | § 14 S. 1 PatG -> [[Schutzbereich]] \\ | ||
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+ | § 9 (1) PatV -> [[Ein- und zweiteilige Patentansprüche]] \\ | ||
+ | § 9 (2) PatV -> [[Zweiteilige Anspruchsfassung]] \\ | ||
+ | § 9 (3) PatV -> [[Merkmalsgliederung]] \\ | ||
+ | § 9 (4) PatV -> [[Hauptanspruch]] \\ | ||
+ | § 9 (5) PatV -> [[Nebenansprüche]] \\ | ||
+ | § 9 (6) PatV -> [[Unteransprüche]] \\ | ||
+ | § 9 (7) PatV -> [[Nummerierung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | § 9 (8) PatV -> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen|Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung]] \\ | ||
+ | § 9 (9) PatV -> [[Bezugszeichen]] \\ | ||
+ | § 9 (10) PatV -> [[Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form]] \\ | ||
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+ | -> [[Anspruchskategorie]] ([[Verfahrensanspruch]] , [[Vorrichtungsanspruch]], | ||
+ | -> [[Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Klarheit der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Anspruchsmerkmale]] \\ | ||
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+ | Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.((BPatG, | ||
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+ | Es handelt sich bei § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG um eine Formvorschrift((vgl. 15 W (pat) 33/08)), die ein Prüfungsverfahren überhaupt erst ermöglichen soll. Denn nur dann, wenn der Anmelder angibt, wofür er Patentschutz begehrt, ist es dem Patentamt möglich, im Rahmen einer Recherche den für die Patentfähigkeit gemäß § 1 bis 5 PatG notwendigen Stand der Technik zu recherchieren. Aus dem Antragsprinzip resultiert somit auch das Recht des Anmelders, Patentansprüche in deutscher, nachvollziehbarer Sprache vorzulegen, in denen die Merkmale nach seinen Erfordernissen enthalten sind.((BPatG, | ||
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+ | Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist [-> [[Schutzbereich]]], | ||
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+ | Der Patentanspruch hat gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] die Aufgabe, eindeutig und unmissverständlich anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.((BPatG, | ||
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+ | Das Erfordernis des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG ist nicht erfüllt, wenn Merkmale eines Patentanspruchs widersprüchlich zueinander sind oder im Widerspruch zu allgemein bekannten mathematischen Definitionen stehen.((BPatG, | ||
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+ | Die [[Auslegung der Patentansprüche|Auslegung des Patentanspruchs]] dient dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, | ||
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+ | Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter((so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II)) und es ist eine Rechtsfrage, | ||
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+ | Es wird unterschieden zwischen dem [[Hauptanspruch]] und weiteren [[Nebenansprüche|Nebenansprüchen]] (unabhängige Ansprüche) und den [[Unteransprüche|Unteransprüchen]] (abhängige Ansprüche). | ||
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+ | Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; | ||
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+ | Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, | ||
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+ | ==== Verantwortlichkeit des Anmelders für die Formulierung der Patentansprüche ==== | ||
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+ | Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt das Schutzrecht haben soll, ist dem Anmelder überlassen, | ||
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+ | Nach der Rspr. besteht daher grundsätzlich auch kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Sachprüfung darüber einzutreten, | ||
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+ | Dem Patentinhaber kann nicht vorgeschrieben werden, | ||
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+ | ==== Gewährbarkeit der Ansprüche ==== | ||
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+ | Wenn beantragt ist, das Patent mit mehreren Ansprüchen zu erteilen, und einer | ||
+ | dieser Ansprüche sich als nicht gewährbar erweist, ist dieser Antrag insgesamt zurückzuweisen.((Beschl. v. 01.12.2004 – 9 W (pat) 29/02)) | ||
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+ | Eine aufgabenhaft klingende Formulierung im Patentanspruch ist zumindest dann unschädlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 34 (3) PatG -> [[Inhalt der Anmeldung]] |
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