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patentrecht:optionale_anspruchsmerkmale

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Optionale Anspruchsmerkmale

Ist ein Bestandteil einer Zusammensetzung im Anspruch nur optional vorgesehen, bedeutet dies, dass es im Ermessen des Anwenders steht, ob er diesen Bestandteil in die Zusammensetzung aufnimmt oder nicht.1)

Eine Kombination, die von dieser Option Gebrauch macht, fällt zwar in den Schutzbereich der genannten Ansprüche, weil alle darin vorgesehenen Merkmale erfüllt sind und die Zugabe weiterer Wirkstoffe weder nach den Ansprüchen noch nach der Beschreibung ausgeschlossen ist.2)

Aus dem Hinweis, dass es der Zugabe eines solchen Stoffs nicht bedarf, ergibt sich jedoch im Regelfall, dass die Kombination der beiden Wirkstoffe gerade nicht zu den Merkmalen gehört, die für die Lösung des technischen Problems, das von dem Patent offengelegt wird, erforderlich sind.3)

Optionalen oder fakultativen Merkmalen kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. So steht es der Benutzung der technischen Lehre einer Erfindung nicht entgegen, wenn ein fakultatives Merkmal nicht verwirklicht ist.4)

Optionale Merkmale bleiben bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht5)

Optionale Merkmale sind bei der Bestimmung des durch ein Patent geschützten Gegenstands nicht zu berücksichtigen.6)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Patentanspruch, der ein Merkmal nur optional vorsieht, nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer Abfolge von zwei Patentansprüchen, von denen der erste einen bestimmten Gegenstand ohne das in Rede stehende Merkmal und der zweite denselben Gegenstand mit diesem Merkmal schützt.7)

Aus einer solchen Abfolge von Patentansprüchen kann im Einzelfall zu entnehmen sein, dass das Patent als besondere Ausgestaltung auch eine Ausführungsform schützt, bei der das in Rede stehende Merkmal zwingend verwirklicht ist. Ein Anspruch, der ein Merkmal ausdrücklich als optional bezeichnet, bringt hingegen in der Regel zum Ausdruck, dass diesem Merkmal für die Erfindung gerade keine Bedeutung zukommt. Besondere Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.8)

Lässt ein Patentanspruch offen, ob bestimmte Merkmale kumulativ (und) oder ausschließlich alternativ (entweder – oder) zu verstehen sind, mangelt es an der erforderlichen Klarheit des Gegenstands, für welchen Schutz beansprucht wird.9)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 7) , 8)
BGH, Urteil vom 22. September 2020 - X ZR 172/18 - Truvada
4)
BGH, Urteil vom 22. September 2020 - X ZR 172/18 - Truvada; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76 Rn. 34 - Flügelradzähler
5)
BGH, Urteil vom 22. September 2020 - X ZR 172/18 - Truvada; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 9 - Datengenerator; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18 Rn. 67 - Niederflurschienenfahrzeug
6)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2001, 1003 Rn. 18 - Integrationselement; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, 366 - Epoxidation
9)
BPatG Beschl. v. 09.09.2004 – 8 W (pat) 33/02
patentrecht/optionale_anspruchsmerkmale.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1