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patentrecht:offenbarungsgehalt_einer_entgegenhaltung

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Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung

Der Begriff „Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung“ [→ Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung] bezieht sich im Patentrecht auf den gesamten technischen Inhalt einer früheren Veröffentlichung, der für die Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit einer späteren Erfindung relevant ist. Eine Entgegenhaltung ist eine Veröffentlichung (z. B. eine frühere Patentschrift, wissenschaftliche Publikation oder technische Beschreibung), die vor dem Anmeldetag eines Patents öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts einer Entgegenhaltung ist deren tatsächlicher Inhalt maßgeblich, nicht dagegen das, was sich als vermeintlicher Inhalt ergäbe, wenn ihr aufgrund eines Fehlers etwas anderes als ihr tatsächlicher Inhalt entnommen würde.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – Az. 12 W (pat) 26/23
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