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patentrecht:oeffentliche_zugaenglichkeit_der_unterlagen_eines_patentanmeldungsverfahrens

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 +====== Öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens ======
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 +Unterlagen eines [[Patentanmeldungsverfahren|Patentanmeldungsverfahrens]], die einem allgemeinen Recht auf [[Akteneinsicht]] unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich [-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]]].((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2022 - X ZR 36/21 - Gesperre; Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33; ebenso Melullis in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 95; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 3 Rn. 39))
 +
 +Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren [[Priorität]] die dem [[Akteneinsichtsrecht]] unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2022 - X ZR 36/21 - Gesperre))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]]
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