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patentrecht:oeffentliche_zugaenglichkeit [2022/06/20 07:28] – mfreund | patentrecht:oeffentliche_zugaenglichkeit [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Öffentliche Zugänglichkeit ====== | ||
+ | -> [[Internet-Veröffentlichungen]] \\ | ||
+ | -> [[Preprints]] \\ | ||
+ | -> [[Firmenkataloge]] \\ | ||
+ | -> [[Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments]] \\ | ||
+ | -> [[Geheimhaltungsinteresse]] \\ | ||
+ | -> [[Öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens]] \\ | ||
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+ | Der [[Stand der Technik]] umfaßt nach § 3 (1) S. 2 PatG nur jene Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag [-> [[Anmeldetag]], | ||
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+ | Ein Dokument ist öffentlich, | ||
+ | das heißt einem an sich nicht beschränkten Personenkreis zugänglich geworden ist.((BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - X ZR 32/20 - Initialisierungsverfahren; | ||
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+ | Insoweit kommt es nicht auf den Nachweis an, dass das Dokument tatsächlich Dritten bekannt geworden ist. Erforderlich und genügend ist, dass ein nicht bestimmter Personenkreis vor dem Prioritätstag in der Lage war, Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, | ||
+ | Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es | ||
+ | reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.((BGH, | ||
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+ | Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat((BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; | ||
+ | BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 - Schalungsteil; | ||
+ | in dieser Entscheidung wurde ein schriftliches Angebot, dem die entsprechenden Informationen nicht zu entnehmen waren, nicht zum Stand der Technik gerechnet)) | ||
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+ | Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung, nicht jedoch die besonderen Gegebenheiten in dem die Information empfangenden Unternehmen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] |
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