Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 142 (6) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Antrag des Verletzten.
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.
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