§ 123 (5) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Rechte, wenn eine patentgeschützte Erfindung in gutem Glauben während der Wiedereinsetzungsperiode genutzt wurde.
Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
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