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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:niederschrift_ueber_die_verhandlung

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Niederschrift über die Verhandlung

§ 92 (1) PatG

Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

§ 92 (2) PatG

Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/niederschrift_ueber_die_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1