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patentrecht:nichtzahlung_der_erinnerungsgebuehr
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Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr

§ 6 des Patentkostengesetzes (PatKostG) regelt die Zahlungsfristen und legt fest, welche Konsequenzen bei Nichtzahlung der Gebühren eintreten.

§ 6 (4) PatKostG

Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

siehe auch

patentrecht/nichtzahlung_der_erinnerungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: von migration

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