Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 6 des Patentkostengesetzes (PatKostG) regelt die Zahlungsfristen und legt fest, welche Konsequenzen bei Nichtzahlung der Gebühren eintreten.
Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
§ 6 (2) PatKostG → Folgen der Nichtzahlung von Gebühren
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