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patentrecht:nichtigkeitsverfahren

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 +====== Nichtigkeitsverfahren ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 81 (1) S. 1 PatG**
 +
 +Das [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] oder des [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats|ergänzenden Schutzzertifikats]] [-> [[Nichtigkeitsverfahren]]] oder wegen [[Klage wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz|Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz]] oder wegen der [[Klage wegen der Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz|Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz]] wird durch Klage eingeleitet. 
 +</note>
 +
 +
 +
 +§ 81 (1) S. 1 1. Alt. 1. Var. PatG -> [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] \\
 +§ 81 (1) S. 1 1. Alt. 2. Var. PatG -> [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats|Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des erg. Schutzzertifikats]] \\
 +§ 81 (1) S. 1 2. Alt. PatG -> [[Klage wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz]] \\
 +§ 81 (1) S. 1 3. Alt. PatG -> [[Klage wegen der Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz ]] \\
 +
 +§ 81 (1) S. 2 PatG -> [[Beklagter im Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahrens]] \\
 +
 +
 +§ 81 (2) PatG -> [[Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren]]  \\
 +§ 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]  \\
 +§ 81 (4) PatG -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] \\
 +§ 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\
 +§ 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] \\ 
 +
 +§ 82 (1) PatG -> [[Zustellung der Klage]]  \\
 +§ 82 (2) PatG -> [[Säumnisverfahren]]  \\
 +§ 82 (3) PatG -> [[Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage]]  \\
 +
 +§ 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]  \\
 +§ 83 (2) PatG -> [[Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +§ 83 (3) PatG -> [[Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises]] \\
 +§ 83 (4) PatG -> [[Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +
 +§ 84 (1) PatG -> [[Urteil]]  \\
 +§ 84 (2) PatG -> [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]]  \\
 +
 +§ 22 PatG -> [[Nichtigkeitsgründe]] \\
 +
 +§ 65 (1) PatG -> [[Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren]]  \\
 +
 +§ 51 Abs. 1 GKG -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +
 +Art. 1 § 6 (1) S. 1 IntPatÜG -> [[Nichtigkeit eines europäischen Patents]] \\
 +
 +§ 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]]
 +
 +-> [[Nichtigkeitsklage]] \\
 +-> [[Nichtigkeitskläger]] \\
 +-> [[Nichtigkeitsbeklagter]] \\
 +-> [[Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Parteien des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] \\
 +-> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +-> [[Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage]] \\
 +-> [[Klagegebühr des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Verfahrensgrundsätze des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Untersuchungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +-> [[Verfügungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +-> [[Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]]\\
 +-> [[Verspätetes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren]]\\
 +-> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]]\\
 +-> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +-> [[Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +-> [[Beschränkte Verteidigung des Patents]] \\
 +-> [[Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik]] \\
 +-> [[Nichtigerklärung]] \\
 +-> [[Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +-> [[Rücknahme der Nichtigkeitsklage]] \\
 +-> [[Nichtigkeitsberufungsverfahren]] \\
 +-> [[Sicherheitsleistung]] \\
 +-> [[Verfahrensrecht:Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht]] \\
 +-> [[Verfahrensrecht:Restitution nach Wegfall des Klagepatents]] \\
 +
 +Das Nichtigkeitsverfahren ist ein unabhängiges, [[Verfahrensrecht:streitiges Verfahren|kontradiktorisches Verfahren]] durch das jedermann die Beseitigung ex tunc eines bestandskräftigen Patents bzw. eines [[Schutzzertifikat|Schutzzertifikats]] durch ein [[Verfahrensrecht:Gestaltungsklage|rechtsgestaltendes Urteil]] anstreben kann. Ein Patent wird für für nichtig erklärt, wenn einer des gesetzlich abschließend geregelten [[Nichtigkeitsgründe]] vorliegt. Als [[Verfahrensrecht:streitiges Verfahren]], das durch den [[Verfahrensrecht:Verfügungsgrundsatz]] und den [[Verfahrensrecht:Untersuchungsgrundsatz]] bestimmt wird, bestehen im Nichtigkeitsverfahren [[Verfahrensgrundsätze des Nichtigkeitsverfahrens|bestimmte Ausprägungen]] dieser Verfahrensgrundsätze.
 +
 +Solange ein Patent in Kraft steht, kann es grundsätzlich von jedermann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nichtigkeitskläger im Interesse der Allgemeinheit daran handelt, dass zu Unrecht erteilte technische Schutzrechte beseitigt werden.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; so schon RG JW 1893, 351; RGZ 74, 209; Gareis, Das deutsche Patentgesetz, 1877, § 27 Anm. III; Seligsohn, PatG, 6. Aufl. 1920, § 28 Anm. 4))
 +
 +Die Nichtigkeitsklage als [[Verfahrensrecht:Popularklage]] stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\