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patentrecht:nichtangriffsabrede_im_nichtigkeitsverfahren [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:nichtangriffsabrede_im_nichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtangriffsverbot aus Treu und Glauben]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] \\ | ||
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+ | Im [[Nichtigkeitsverfahren]] – im Gegensatz zum [[Patentrecht: | ||
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+ | Rechtsschutzinteresse eines Nichtigkeitsklägers liegt nicht vor, wenn sich der Nichtigkeitserklärungen gegenüber dem Inhaber des Streitpatents schriftlich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Streitpatent nicht oder nicht mit einer bestimmten Begründung anzugreifen ([[Privatrecht: | ||
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+ | Solch eine außergerichtliche Vereinbarung steht im Widerspruch zum prozessualen Verhalten der Nichtigkeitsklägerin und führt nach ständiger Rechtsprechung wegen des auch im Prozessrecht | ||
+ | geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der darin liegenden unzulässigen Rechtsausübung zur Abweisung der Klage als unzulässig.((BPatG, | ||
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+ | Eine auf den Mangel der Patentfähigkeit gestützte Nichtigkeitsklage kann zwar von jedermann erhoben werden, ohne dass es des Nachweises eines berechtigten eigenen Interesses des Klägers an der Vernichtung des angegriffenen Patents bedarf. Es ist jedoch im Nichtigkeitsverfahren anerkannt, dass der Beklagte dem Kläger Einwendungen aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien und aus | ||
+ | der Person des Klägers entgegenhalten kann. Zu diesen vom Gericht zu berücksichtigenden Umständen gehören - ihre kartellrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt - auch Abreden, durch die sich der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet hat, das Schutzrecht nicht anzugreifen (exceptio pacti). ((BPatG, Urteil v. 28. April 2009 - 1 Ni 23/07)) | ||
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+ | ==== Nichtangriffsverpflichtung aus Treu und Glauben ==== | ||
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+ | Anerkannt ist ferner, dass hierzu nicht nur ausdrückliche vertragliche Abreden zählen, sondern dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein kann, wenn sich aus den vertraglichen Beziehungen ergibt, dass der Angriff auf das Patent gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.((BPatG, | ||
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+ | ==== Vorschieben eines " | ||
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+ | In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass der Nichtigkeitskläger sich der Nichtangriffspflicht nicht durch Vorschieben eines " | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] | ||
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+ | ==== Übertragungen des Patentes an Dritte ==== | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat ferner angenommen, dass der Beachtlichkeit einer dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Nichtangriffspflicht auch nicht entgegensteht, | ||
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+ | ==== Nichtangriffspflicht des Arbeitnehmererfinders ==== | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof musste die Frage nicht entscheiden, | ||
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+ | In einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aber darauf hingewiesen, | ||
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+ | Wegen der auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwirkenden Pflicht der Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist eine Nichtigkeitsklage des früheren Arbeitgebers i.d.R. ausgeschlossen, | ||
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+ | ==== Vergleichsabschluss ==== | ||
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+ | Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nach Vergleichsabschluss dem Kläger eine (neue) Patentverletzung vorgeworfen und aus diesem Grund einen letztlich nicht erfolgreichen Ordnungsmittelantrag gestellt hat, wenn dies lediglich Ausfluss des dem Beklagten durch den Vergleich ausdrücklich eingeräumten Rechts auf Untersagung zum Vertrieb bestimmter Vorrichtungen war.((BPatG, | ||
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+ | ==== Umfirmierung ==== | ||
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+ | Wird in einem Nichtigkeitsverfahren ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, | ||
+ | Nichtigkeitsklage erhebt, so steht dies der Zulässigkeit einer erneuten Nichtigkeitsklage nicht grundsätzlich entgegen.((BPatG Urt. v. 30.03.2004 – 1 Ni 28/02)) | ||
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+ | ==== Wechsel des Unternehmensinhabers ==== | ||
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+ | Beim Wechsel des Unternehmensinhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.((BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911; v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002 Tz. 7; v. 24.9.2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Tz. 19)) | ||
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+ | ==== Wirksamkeit der Nichtangriffsabrede ==== | ||
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+ | Eine die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ausschließende stillschweigende Nichtangriffsvereinbarung kann noch nicht aus einer gemeinsamen Beauftragung eines Sachverständigengutachtens und anschließendem Abschluss eines Vertrages über eine nicht ausschließliche Lizenz hergeleitet werden.((BPatG, | ||
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+ | ==== Nichtigkeitsklage eines Strohmanns ==== | ||
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+ | In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass der Nichtigkeitskläger sich der Nichtangriffspflicht nicht durch Vorschieben eines " | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtangriffsabrede im Einspruchsverfahren]] \\ |
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