Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.1)
Denn anders als bei der erfinderischen Tätigkeit geht es bei der Neuheit nicht um eine erkennbare Lehre, sondern um Vorrichtungsbestandteile, die unmittelbar und eindeutig vorhanden sind oder nicht.2)
Die Neuheit ist grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen; neuheitsschädlich ist nur, was eine einzige Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart.3)
Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstands verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zugrunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht.4)
Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.5)
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
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