Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.1)
Die Neuheit ist grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen; neuheitsschädlich ist nur, was eine einzige Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart.2)
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
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