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patentrecht:neuheit_und_stand_der_technik

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Neuheit und Stand der Technik

§ 3 des Patentgesetzes (PatG) definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.

§ 3 (1) PatG → Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Bei einer Neuheitsbetrachtung ist eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung zugrunde zu legen.1)

§ 3 (2) PatG → Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst auch bestimmte ältere Patentanmeldungen, die erst später öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 3 (3) PatG → Stoffe und Stoffgemische
Die Patentfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen wird nicht ausgeschlossen, wenn sie zur Anwendung in bestimmten Verfahren bestimmt sind.

§ 3 (4) PatG → Zweckgebundener Stoffschutz
Die spezifische Anwendung von Stoffen oder Stoffgemischen in bestimmten Verfahren bleibt patentfähig, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

§ 3 (5) PatG → Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen
Bestimmte Offenbarungen der Erfindung bleiben außer Betracht, wenn sie auf Missbrauch oder Ausstellung zurückgehen.

Artikel 54 EPÜ bestimmt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei der Stand der Technik alles umfasst, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist; Artikel 56 EPÜ bestimmt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.2)

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1)
BPatG, Beschluss vom 3. Februar 2026 – Az. 12 W (pat) 33/23
2)
EPA, Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 10. Dezember 2024 – T 1632/22
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