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patentrecht:nennung_der_anmeldenummer_im_erteilungsantrag
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Nennung der Anmeldenummer im Erteilungsantrag

§ 4 der Patentverordnung (PatV) definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.

§ 4 (4) PatV

Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag

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