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+ | ====== Nebenintervention im Nichtigkeitsverfahren ====== | ||
+ | § 66 (1) ZPO -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | -> [[Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten]] | ||
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+ | Die von dem Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents abgemahnte Nebenintervenientin | ||
+ | kann dem Rechtsstreit wirksam zur Unterstützung der Klägerin beitreten. Sie ist damit als [[Verfahrensrecht: | ||
+ | zu BGH Beschl. v. 22.12.1964, Ia ZR 237/63 = GRUR 1965, 297 - Nebenintervention)) | ||
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+ | Beklagtem und Kläger kann im Wege der [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Nebenintervention (§ 99 Abs. 1 PatG, §§ 66, 69 ZPO) kann in jedem Stadium des Verfahrens erklärt werden (§ 66 Abs. 2 ZPO). Ein Beitritt ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich. | ||
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+ | Der [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Dem streitgenössischen Nebenintervenienten obliegt nicht das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand. | ||
+ | Er ist weder zur Antragstellung über das Klagebegehren hinaus berechtigt | ||
+ | (BPatG GRUR 2010, 218) noch kann er die Klage durch Einbringung eines neuen | ||
+ | Nichtigkeitsgrundes ändern. Dies folgt aus seiner Stellung als Streithelfer, | ||
+ | gerade nicht Partei ist, sondern auch als streitgenössischer Streithelfer nur als | ||
+ | Streitgenosse „gilt“. Er kann damit beispielsweise Rechtsmittel einlegen, die auch | ||
+ | bei Widerspruch der Partei wirksam sind, er kann aber nicht den Streitgegenstand | ||
+ | des Rechtsstreits ändern.((BPatG Urteil v. 19. Juni 2015 - 4 Ni 4/14 (EP); m.V.a. BPatG GRUR 2010, 218 – | ||
+ | Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren); | ||
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+ | Eine Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 263 | ||
+ | ZPO, hier die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Rahmen angegriffener | ||
+ | Patentansprüche, | ||
+ | streitgenössischen Nebenintervenienten geltend gemacht werden und ist unzulässig, | ||
+ | diese zur Verfügung über den Streitgegenstand nicht berechtigt ist.((Fortführung von | ||
+ | BPatG BlPMZ 2014, 323 – Abdeckung; GRUR 2010, 218 – Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren; | ||
+ | GRUR 2010, 50 – Cetirizin)) | ||
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+ | Im Patentnichtigkeitsverfahren ist eine Nebenintervention auf Seiten des Klägers in der Berufungsinstanz nicht deshalb unzulässig, | ||
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+ | In der genannten Konstellation stellt die eigene Nichtigkeitsklage für den Nebenintervenienten im Vergleich zu einem Beitritt im Berufungsverfahren keine effizientere Rechtsschutzmöglichkeit dar.((BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 150/18 - Pemetrexed II; m.V.a. | ||
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+ | Gesichtspunkte der Prozessökonomie stehen einem Beitritt ebenfalls nicht entgegen. Nebeninterventionen können zu einer schnelleren Entscheidung auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung führen.((BGH, | ||
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+ | Das Urteil entfaltet gegenüber einem Streithelfer des Klägers auch im Falle einer Klageabweisung Rechtskraftwirkung.((BGH, | ||
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+ | Die zusätzliche Nebenintervention der schon eine eigene Nichtigkeitsklage führenden Partei kann für den Patentinhaber im Falle des Unterliegens zwar zu erheblichen Mehrkosten führen. Ein entsprechendes Risiko besteht jedoch auch für den Streithelfer. Denn er hat im Falle des Unterliegens nicht nur die Kosten seiner Klage, sondern gemäß § 101 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO einen Teil der Kosten des anderen Rechtsstreits zu tragen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 66 (1) ZPO -> [[Verfahrensrecht: |
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