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patentrecht:naheliegen

Naheliegen der Erfindung

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 S. 1 PatG).

Das Neuheitserfordernis bewirkt, dass für etwas, das bereits bekannt ist, kein Patent erteilt werden kann; das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit hebt die Schwelle zur Patentierbarkeit zusätzlich dadurch an, dass es auch Gegenstände ausschließt, die gegenüber dem Bekannten naheliegend sind; für das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ist es zudem nicht erforderlich, dass eine Erfindung für jedermann naheliegend ist, es genügt, dass sie für eine Person mit einem bestimmten Maß an fachlichem Können naheliegend ist; Artikel 56 EPÜ schließt damit vom Patentschutz alles aus, was für Personen mit geeigneter fachlicher Qualifikation naheliegend ist, so wie Artikel 54 EPÜ vom Patentschutz alles ausschließt, was bereits vor dem Anmeldetag der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.1)

Ein Stoff beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, wenn er „zwangsläufig“ durch ein durch den Stand der Technik nahegelegtes Verfahren erhalten wird.2)

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte sich aus einer Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen schon deshalb keine Anregung für eine Kombination ergeben, weil diese grundlegend verschiedene Konstruktionen betreffen.3)

Entgegen der Auffassung der Berufung begründet der Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren auch im Antennenbau bekannt war und beide Entgegenhaltungen eine Antennenstange mit rundem Querschnitt zeigen, keine hinreichende Anregung, auch die in D1 offenbarten Rohre (4a, 4b) oder die in D10 offenbarte Schiene (9) mit einem solchen Querschnitt zu versehen.4)

Der Umstand, dass beide Entgegenhaltungen unterschiedliche Quersnisse für Antennenstange und Halterung zeigen und darüber hinaus andere Mittel für die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes vorsehen, weist vielmehr in die entgegengesetzte Richtung.5)

Auch der Privatgutachter geht davon aus, dass eine bloße Kombination von D1 und D10 nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 führte, sondern dass ergänzende Überlegungen erforderlich gewesen wären. Zu solchen Überlegungen bestand mangels hinreichender Anregungen kein Anlass, zumal diese in zentralen Punkten von in D1 und D10 vorgeschlagenen Konstruktionsmerkmalen abweichen.6)

Daraus ergab sich keine Anregung, die Form der Unterkonstruktion bei den in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen zu ändern. In beiden Entgegenhaltungen ist diese Form nicht durch äußere Faktoren vorgegeben, sondern Teil der Gesamtkonstruktion.7)

Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, hätte es vor diesem Hintergrund der weitergehenden Überlegung bedurft, dass die in D6 offenbarte Befestigungsmethode zusätzliche Freiräume bei der Ausgestaltung der in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen eröffnet. Veranlassung zu diesbezüglichen Überlegungen hätte allenfalls dann bestanden, wenn sich aus den genannten Entgegenhaltungen oder dem sonstigen Stand der Technik eine entsprechende Anregung ergeben hätte.8)

Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich eine hinreichende Anregung insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren im Antennenbau grundsätzlich bekannt war.9)

Da es sich bei der Ausgestaltung der V-förmigen Ausnehmung zur magnetischen Trennung aber um eine standardgemäße Ausgestaltung bei Elektromagneten handelt (siehe Lehrbücher in D6 oder D7 als auch D1, D2 und D3, jeweils Figur 1) und diese auch bei dem Magnetventil der D5 ohne Weiteres problemlos vorgesehen werden kann und zweckmäßig ist, handelt es sich hierbei jedoch um eine naheliegende Maßnahme.10)

Hinsichtlich eines geeigneten Filmmaterials ist der Fachmann mangels konkreter Angaben in der D5, in der nur von einem „nichtmagnetischen Film“ die Rede ist, veranlasst, sich im Stand der Technik nach einem geeigneten Material umzusehen.11)

Ein Anlass, ein wie in D6 vorgeschlagenes beschichtetes Gewebe als konkretes Material für den in D5 geforderten „Film aus nichtmagnetischem Material“ einzusetzen, obwohl im einschlägigen Zusammenhang zur D5 für diesen Zweck bereits in D1 bis D4 jeweils konkret Teflonfolien vorgeschlagen sind, ist nicht ersichtlich.12)

Zusammenfassend betrachtet ist somit zum einen bereits nicht ersichtlich, warum der Fachmann die D6, die Lagermaterialien aus polymerbeschichteten Geweben für hoch belastete, selbstschmierende Radiallager betrifft (s. D6, S. 1, Z. 11 bis 13), überhaupt heranziehen sollte, und zum anderen, warum er aus den zahlreichen anderen und nur beispielhaft aufgezählten Lagermaterialien gezielt ein teflonbeschichtetes Glasfasergewebe auswählen sollte, zumal ein anderes Material als besser geeignet hervorgehoben wird.13)

Eine solche Möglichkeit wird in der D6 nicht erwähnt, so dass sich auch hieraus für den Fachmann kein Anreiz ergibt, optional zu den einfachen Teflonfolien bewusst eine beidseitig beschichtete Teflonfolie in Betracht zu ziehen.14)

siehe auch

§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit

1)
EPA, Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 10. Dezember 2024 – T 1632/22
2)
BPatG, Urteil vom 30. September 2025 – Az. 3 Ni 24/23 (EP); m.V.a. BGH, Urteil vom 7. August 2018 – X ZR 110/16 – Rifaximin α
3)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 51
4)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 55
5)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 56
6)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 58
7)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 69
8)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 70
9)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – X ZR 131/23, Rn. 71
10) , 11) , 12) , 13) , 14)
BPatG, 12. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2026 – 12 W (pat) 1/24
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