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patentrecht:naechstliegender_stand_der_technik [2021/06/07 07:24] – mfreund | patentrecht:naechstliegender_stand_der_technik [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Nächstliegender Stand der Technik ====== | ||
+ | Ob sich dem [[Fachmann]] ein bestimmter [[Stand der Technik]] als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nicht danach, ob es sich hierbei um den nächsten Stand der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus nachträglicher Sicht - nächstkommender Stand der Technik ist weder ausreichend noch erforderlich.((BGH, | ||
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+ | Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf stets einer Rechtfertigung. Diese liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt.((BGH, | ||
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+ | Bei der Beurteilung des [[Erfinderische Tätigkeit|Naheliegens]] eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der " | ||
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+ | Für ein ausschließliches Abstellen auf einen " | ||
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+ | Ob sich dem Fachmann ein bestimmter [[Stand der Technik]] als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, ob es sich hierbei um den | ||
+ | nächstliegenden Stand der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus Ex-post-Sicht - nächstkommender Stand der Technik ist weder ausreichend((BGH, | ||
+ | BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 51 - Olanzapin)) noch erforderlich((BGH, | ||
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+ | Für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, ist die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus der Sicht ex post - nächstkommender Stand der Technik weder ausreichend noch erforderlich.((st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 26.09.2017 - Spinfrequenz; | ||
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+ | Im Einzelfall kann Anlass bestehen, bildliche Darstellungen eines eingetragenen | ||
+ | Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen heranzuziehen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] |
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