In Bezug auf Angaben, die im Rahmen einer Patentanmeldung gemacht wurden, hat der Senat entschieden, dass in Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung des Patents zu Nachteilen im Stand der Technik in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.1)
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