Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:nachanmelderecht
KIerzeugt oder bearbeitet

Nachanmelderecht

§ 7 (2) des Patentgesetzes (PatG) räumt dem Einsprechenden nach erfolgreichem Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme ein Nachanmelderecht mit Prioritätsanspruch ein.

§ 7 (2) PatG

Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

Hat ein Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme Erfolg oder verzichtet der Patentinhaber während des Einspruchs auf das Patent, so hat der Einsprechende ein Nachanmelderecht gemäß § 7 II PatG.1)

Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einem Einspruch und dem nachfolgenden Verzicht wird vermutet, wenn der Einspruch (auch) auf widerrechtliche Entnahme gestützt worden ist. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall ein anhängiges Einspruchsverfahren; eine Korrespondenz (Abmahnung) vor Einlegen des Einspruchs, die bereits einen Verzicht auslösen könnte, sollte daher besser unterbleiben.2)

Die Prioritätsvergünstigung des § 7 Abs. 2 PatG wird nur unter engen Voraussetzungen gewährt; sie setzt voraus, dass das frühere Patent aufgrund eines auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruchs des späteren Anmelders widerrufen wurde oder der Einspruch zum Verzicht auf das Patent geführt hat. Eine analoge Anwendung auf Fälle, in denen die frühere Anmeldung vom Nichtberechtigten schon vor der Patenterteilung zurückgenommen wurde und ein Einspruch daher nicht möglich war, scheidet aus.3)

Diese Verneinung des Nachanmelderechts steht im Gegensatz zu einer auf Art. 60, 61 EPÜ gestützten Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA.4)

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer des EPA muss dem Berechtigten der Anspruch auf das Patent auch dann erhalten bleiben, wenn die frühere Anmeldung des Nichtberechtigten im Zeitpunkt der neuen Anmeldung nicht mehr anhängig ist. Andernfalls hätte es der Nichtberechtigte selbst in der Hand, durch Zurücknahme seiner Anmeldung nach der Veröffentlichung die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu entziehen und den Berechtigten am Erwerb des europäischen Patentschutzes zu hindern; eine solche Manipulationsmöglichkeit wäre vernunftswidrig und untragbar.5)

Der Umfang des Nachanmelderechts des § 7 II PatG ist auf die ursprüngliche - d.h. ohne Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Verzichts oder unzulässiger Erweiterungen - Offenbarung des früheren Patents begrenzt.

MERKE: Eine Erweiterung der Nachanmeldung über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt des früheren Patents hinaus führt nicht zu einer Prioritätsverschiebung (wie etwa bei einer unwirksamen Beanspruchung einer inländischen oder ausländischen Priorität gemäß § 40 bzw. § 41 PatG), sondern ist nach dem Wortlaut des § 21 I Nr. 4 2. Halbsatz ein Einspruchs- und Nichtigkeitsgrund gegen die Nachanmeldung; der ursprünglichen Offenbarung des widerrufenen Patents darf in der Nachanmeldung nach § 7 II nichts hinzugefügt werden.

Die Nachanmeldung bietet dem Berechtigten den Vorteil, an Beschränkungen und Verzichte im Verfahren der früheren Anmeldung nicht gebunden zu sein; Fehler des Nichtberechtigten bei der für den Altersrang notwendigen Offenbarung treffen jedoch auch den Nachanmelder, der hinsichtlich des Altersrangs nicht besser stehen kann als der frühere Anmelder. Ist der entnommene Gegenstand bereits in einer zur Begründung eines Altersrangs ungeeigneten Weise offenbart worden, versagt das Nachanmelderecht, und der Verletzte ist auf Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer beschränkt.6)

Die Frist zur Nachanmeldung von einem Monat (§ 7 II PatG) beginnt nach herrschender Meinung mit der Mitteilung über den Widerruf; nach anderer Ansicht ist für den Beginn des Fristenlaufs eine gesonderte Mitteilung nötig.

Die Nachanmeldung nimmt die Priorität des widerrufenen Patents in Anspruch.

siehe auch

§ 7 PatG → Anmelderfiktion und Nachanmelderecht
Regelt die Anmelderfiktion und das Nachanmelderecht bei widerrechtlicher Entnahme.

1)
BGH, GRUR 1997, 890 - Drahtbiegemaschine
2) , 3)
BGH, GRUR 1997, 442 - Drahtbiegemaschine
4) , 5)
EPA, Große Beschwerdekammer, G 03/92, ABl. 1994, S. 607
6)
BGH, GRUR 1979, 847 - Leitkörper
patentrecht/nachanmelderecht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge