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patentrecht:muendliche_verhandlung_im_beschwerdeverfahren

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Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren

§ 78 PatG

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1 [→ Beweiserhebung des Patentgerichts]) oder
  3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/muendliche_verhandlung_im_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1