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patentrecht:mitglieder_des_patentamts

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 +====== Mitglieder des Patentamts ======
  
 +<note>
 +** § 26 (2) PatG**
 +
 +Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] besteht aus einem [[Präsident|Präsidenten]] und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen ([[rechtskundige Mitglieder]]) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein ([[technische Mitglieder]]). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
 +</note>
 +
 +§ 26 (1) PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +§ 26 (3) PatG -> [[patentrecht:Technische Mitglieder des Patentamts]] \\
 +§ 26 (4) PatG -> [[patentrecht:Hilfsmitglieder]] \\
 +
 +§ 1 (1) DPMAV -> [[Präsident]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +  * [[Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern]]
 +  * [[Sachverständige]]