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patentrecht:merkmalsgliederung

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 +====== Merkmalsgliederung ======
  
 +<note>
 +**§ 9 (3) PatV**
 +
 +Werden [[Patentansprüche]] nach __Merkmalen__ oder Merkmalsgruppen __gegliedert__, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
 +</note>
 +
 +§ 14 S. 1 PatG -> [[Patentansprüche]] \\
 +
 +§ 9 (1) PatV -> [[Ein- und zweiteilige Patentansprüche]] \\
 +§ 9 (2) PatV -> [[Zweiteilige Anspruchsfassung]] \\
 +§ 9 (4) PatV -> [[Hauptanspruch]] \\
 +§ 9 (5) PatV -> [[Nebenansprüche]] \\
 +§ 9 (6) PatV -> [[Unteransprüche]] \\
 +§ 9 (7) PatV -> [[Nummerierung der Patentansprüche]] \\
 +§ 9 (8) PatV -> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen|Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung]] \\
 +§ 9 (9) PatV -> [[Bezugszeichen]] \\
 +§ 9 (10) PatV -> [[Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form]] \\ 
 +
 +Die Merkmalsgliederung dient dazu, den Inhalt des [[Patentanspruch|Patentanspruchs]] in einer für die rechtliche Beurteilung zweckmäßigen Struktur darzustellen. Hierzu ist nicht erforderlich, den Wortlaut des Patentanspruchs exakt wiederzugeben.((BGH, Beschl. v. 17. November 2020 - X ZR 3/18))
 +
 +Die Merkmalsgliederung ist nicht mehr als ein bloßes Hilfsmittel. Rechtliche Bedeutung kommt der Merkmalsgliederung - anders als nach § 12a GebrMG dem Schutzanspruch als solchem - nicht zu.((BGH, BGH Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner, für die Eingriffsprüfung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\
 +PatV -> [[Patentverordnung]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
patentrecht/merkmalsgliederung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1