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patentrecht:ladungsfrist

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Ladungsfrist

§ 118 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Mindestladungsfrist im Berufungsverfahren.

§ 118 (2) PatG

Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.

patentrecht/ladungsfrist.txt · Zuletzt geändert: von mfreund