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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ladung_der_beteiligten

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Ladung der Beteiligten

§ 89 (1) PatG

Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

§ 89 (2) PatG

Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/ladung_der_beteiligten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1