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patentrecht:kosten_fuer_veroeffentlichung_des_urteils

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Kosten für Veröffentlichung des Urteils

§ 140e PatG

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz

patentrecht/kosten_fuer_veroeffentlichung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1