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+ | ====== Klarheit der Patentansprüche ===== | ||
+ | -> [[Fehlende Klarheit als Zurückweisungsgrund]] \\ | ||
+ | -> [[Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Widersprüche in den Patentansprüchen]] \\ | ||
+ | -> [[Funktionelle | ||
+ | -> [[Fakultative Anspruchsmerkmale]] \\ | ||
+ | -> [[Bezugnahmen auf Unterlagen außerhalb der Anmeldung]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]] \\ | ||
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+ | Das Erfordernis des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG [-> [[Patentansprüche]]] ist nicht erfüllt, wenn Merkmale eines Patentanspruchs widersprüchlich zueinander sind oder im Widerspruch zu allgemein bekannten mathematischen Definitionen stehen.((BPatG, | ||
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+ | In einem [[Einspruchsverfahren|Einspruchs-]] oder [[Nichtigkeitsverfahren]] ist eine Prüfung auf [[Klarheit der Patentansprüche|Klarheit]] jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 - Scheibenbremse; | ||
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+ | Der Fachmann kann zwar zum allgemeinen Verständnis abstrakt formulierter Begriffe im Einzelfall die Ausführungen in der Beschreibung heranziehen, | ||
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+ | Der Zurückweisungsgrund der „Unklarheit“ bzw. „fehlender Klarheit“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen.((BPatG, | ||
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+ | Im Anmelde- und Patenterteilungsverfahren ist kein Raum für die Auslegung widersprüchlich formulierter Patentansprüche; | ||
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+ | Ist ein Anspruchsmerkmal allgemein und breit gefasst, so dass viele Aspekte und Realisierungen darunter fallen, so ist dies nicht eine Frage der Klarheit, sondern der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.((BPatG, | ||
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+ | Ein eventueller Widerspruch zu der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe kann durch deren Anpassung an das Beanspruchte beseitigt werden und verlangt nicht Ergänzungen im Patentanspruch.((BPatG, | ||
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+ | Die Aufgabe, auf klare Patentansprüche hinzuwirken((vgl. BGH – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren – GRUR 2013, 1210-1212, III.1a)), trifft auch das Bundespatentgericht im Erteilungsbeschwerdeverfahren. Diese Aufgabe beinhaltet aber nicht, jeden widersprüchlichen Patentanspruch im Wege der Auslegung zu „reparieren“. Die Be-schreibung kann vielmehr nur dann herangezogen werden im Zusammenspiel mit dem Anmelder als Beschwerdeführer, | ||
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+ | Demnach ist es dem Patentgericht aufgrund der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG verwehrt, einen unklaren Patentanspruch im Erteilungsbeschwerdeverfahren zu erteilen, wenn der Anmelder den Patentanspruch nicht klarstellt.((BPatG, | ||
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+ | Der Patentanspruch, | ||
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+ | Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im [[Nichtigkeitsverfahren]] ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 - Fugenband)) [-> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 34 (3) Nr. 3 PatG -> [[Patentansprüche]] |
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