Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das DPMA hat im Einspruchsverfahren in erster Linie die von den Beteiligten vorgebrachten Einspruchsgründe zu prüfen. Es kann jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle dieser Gründe oder zusätzlich von Amts wegen auch weitere Widerrufsgründe des § 21 I PatG in das Verfahren einbringen und gegebenenfalls zur Grundlage eines Widerrufs machen.1)
Entsprechendes gilt wohl auch für das Einspruchsverfahren vor dem BPatG, nicht aber im Einspruchsbeschwerdeverfahren!
Nimmt der Patentinhaber beispielsweise Änderungen an den Unterlagen vor, so ist der Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung von Amts wegen zu prüfen (BPatG GRUR 1997, 445 - Digitales Telefonsystem; BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse). Dies trifft auch für das europäische Einspruchsverfahren zu.
Im europäischen Einspruchsverfahren dürfen Änderungen der Ansprüche oder der Beschreibung nach Regel 80 EPÜ nur insoweit vorgenommen werden, als sie durch einen Einspruchsgrund nach Art. 100 EPÜ veranlasst sind; im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 EPÜ ist die Prüfung der geänderten Fassung des Patents zudem auf diejenigen Erfordernisse des EPÜ beschränkt, die durch die jeweilige Änderung berührt werden.2)
Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren darf nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden.3)
Um zu vermeiden, daß das auch im allgemeinen Interesse liegende Einspruchsverfahren durch Absprachen der Verfahrensbeteiligten beendet wird, wird gemäß § 61 I S.2 PatG das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt.
→ Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (§ 61 (1) S.2 PatG )
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