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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:inhalt_der_erfinderbenennung

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Inhalt der Erfinderbenennung

§ 7 (2) PatV

Die Benennung muss enthalten:

  1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;
  2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);
  3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);
  4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;
  5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.

siehe auch

§ 37 PatG → Erfinderbenennung

patentrecht/inhalt_der_erfinderbenennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1