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patentrecht:hinweise_dritter_zum_stand_der_technik

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 +====== Hinweise Dritter zum Stand der Technik ======
  
 +<note>
 +**§ 43 (3) S. 2 PatG**
 +
 +Jedermann ist berechtigt, dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] Hinweise zum [[Stand der Technik]] zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]