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patentrecht:haftung_des_lieferanten_fuer_die_patentverletzung [2017/07/18 12:13] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:haftung_des_lieferanten_fuer_die_patentverletzung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Haftung des Lieferanten für die Patentverletzung | ||
+ | Für einen Spediteur oder Frachtführer hat der Bundesgerichtshof eine generelle Pflicht zur Überprüfung der transportierten Ware auf die Verletzung fremder Schutzrechte verneint [-> [[Haftung des Spediteurs oder Frachtführers für die Patentverletzung]]].((BGH, | ||
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+ | Ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, | ||
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+ | Der Abnehmer eines Erzeugnisses ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, | ||
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+ | Wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung fremder Schutzrechte vorliegen, muss der Spediteur oder Frachtführer aber die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht aufzuklären. | ||
+ | Ergibt die Aufklärung, | ||
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+ | Diese Grundsätze gelten auch für eine im Ausland stattfindende Mitwirkung an einer im Inland begangenen Patentverletzung.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ansässiges Unternehmen, | ||
+ | wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert.((BGH, | ||
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+ | Eine Schutzpflicht des Lieferanten kann nicht nur dann bestehen, wenn dieser weiß, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet. Der Lieferant ist vielmehr schon dann zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, | ||
+ | als naheliegend erscheinen lassen.((BGH, | ||
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+ | Die nur abstrakte Möglichkeit, | ||
+ | angesonnen werden, eine Überprüfung schon deshalb vorzunehmen, | ||
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+ | Vor diesem Hintergrund mögen konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung | ||
+ | ins Inland im praktischen Ergebnis häufig nur dann gegeben sein, | ||
+ | wenn der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden | ||
+ | Weiterlieferung Kenntnis erhalten hat. Je nach den Umständen des einzelnen | ||
+ | Falls können hinreichend konkrete Anhaltspunkte jedoch schon aufgrund sonstiger | ||
+ | Umstände vorliegen - etwa deshalb, weil die abgenommene Menge so | ||
+ | groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden | ||
+ | kann, oder weil das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren | ||
+ | und potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen | ||
+ | Markt korreliert. Wenn solche konkreten Anhaltspunkte erkennbar | ||
+ | zu Tage getreten sind, darf der Lieferant nicht mehr darauf vertrauen, dass sein | ||
+ | Abnehmer von patentverletzenden Handlungen absehen wird. Er hat vielmehr | ||
+ | Anlass, den Abnehmer nach Lieferungen und Angeboten in das Inland zu befragen | ||
+ | und vorsorglich auf die Möglichkeit einer darin liegenden Patentverletzung | ||
+ | hinzuweisen. Erfolgt auf eine solche Nachfrage keine plausible Antwort, | ||
+ | so muss der Lieferant ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, dass er sich | ||
+ | - wenn auch ohne positive Kenntnis - an einer fremden Patentverletzung beteiligt. | ||
+ | In dieser Situation verletzt er mit einer unveränderten Fortsetzung seiner | ||
+ | Lieferungen auch dann eine dem Schutz des fremden Patents dienende Verhaltenspflicht, | ||
+ | wenn er subjektiv von einem rechtskonformen Verhalten des Abnehmers | ||
+ | ausgeht.((BGH, | ||
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+ | Eine Tätigkeit des Abnehmers auf dem einschlägigen inländischen Markt | ||
+ | mag zwar die abstrakte Möglichkeit begründen, dass dieser auch die in Rede | ||
+ | stehenden Erzeugnisse dorthin liefert oder dort anbietet. Aus einer solchen | ||
+ | Möglichkeit kann sich aber aus den oben genannten Gründen noch keine Überprüfungspflicht | ||
+ | für den Lieferanten ergeben.((BGH, | ||
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+ | Je nach Fallgestaltung mag der Umstand, dass ein Produkt durch beigefügte | ||
+ | Bedienungsanleitungen oder dergleichen in besonderer Weise für einen | ||
+ | bestimmten Markt sinnfällig hergerichtet ist, allerdings für eine Vertriebstätigkeit | ||
+ | auf diesem Markt sprechen.((BGH, | ||
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+ | Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel((dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 27 - Deckenheizung)) ist | ||
+ | aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, | ||
+ | Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand die Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung durch | ||
+ | Weiterlieferung der von der Beklagten bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen Möglichkeiten der Berechtigte hat, gegen die patentverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen.((BGH, | ||
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+ | Hat ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen ließen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware | ||
+ | trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, | ||
+ | diese dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen.((BGH, | ||
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+ | Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben.((BGH, | ||
+ | ; Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftung für die Patentverletzung]] |
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