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patentrecht:haftung_bei_wahrheitsgemaesser_aber_unberechtigter_auskunft

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Haftung bei wahrheitsgemäßer, aber unberechtigter Auskunft

§ 140b (6) des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Haftungsfrage bei wahrheitsgemäßer, aber unberechtigter Auskunftserteilung.

§ 140b (6) PatG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

siehe auch

§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege bei patentverletzenden Erzeugnissen.

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